VERORDNUNG (EG) Nr. 715/2007

Wenn Fahrzeughersteller mit Abschalteinrichtungen tricksen, ist keinerlei Anteil von (krimineller) Pfiffigkeit, Findigkeit oder Kreativität im Spiel.

Man darf sich das nicht als den trickreichen Kampf eines David gegen eine EG in der undankbaren Rolle des Goliath vorstellen. Das Konzept von Abschalteinrichtungen war bereits 2007 allgemein bekannt. Die Umsetzung dieses Konzepts in die Praxis war illegal, aber in keiner Weise trickreich oder kreativ. Dies wird deutlich aus der VERORDNUNG (EG) Nr. 715/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES, Artikel 13 Sanktionen:

  1. Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgiedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 2. Januar 2009 mit und melden unverzüglich ihre Änderungen.
  2. Zu den Arten von Verstößen, die einer Sanktion unterliegen, gehören folgende:
    1. Abgabe falscher Erklärungen während der Genehmigungsverfahren oder Verfahren, die zu einem Rückruf führen;
    2. Verfälschung von Prüfergebnissen für die Typgenehmigung oder die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge;
    3. Vorenthaltung von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf oder einem Entzug der Typgenehmigung führen könnten;
    4. Verwendung von Abschalteinrichtungen
      und
    5. Verweigerung des Zugangs zu Informationen.
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